Gemeindesatzung
– 11.02.1981
für die Evangelische Kirchengemeinde St.
Goar
Um
seine Tätigkeit im Interesse der Gemeinde wirkungsvoll zu
gestalten, beschließt das Presbyterium gemäß Artikel
7 Abs. 2 der Kirchenordnung folgende Gemeindesatzung:
§
1
Gliederung der Kirchengemeinde
1)
Das Gebiet der Kirchengemeinde St.Goar umfaßt den Bezirk der
früheren Gemeinden St.Goar (mit Oberwesel), Werlau (mit
Holzfeld) und Biebernheim.
2) Es werden zwei Pfarrbezirke
gebildet, wobei jeweils die kommunalen Grenzen maßgeblich sind.
a) Der erste Pfarrbezirk besteht aus Hirzenach, St.Goar- Fellen,
St.Goar-Stadt, St.Goar-Zu Garten, Oberwesel (alle Ortsteile ohne
Urbar), Perscheid, Wiebelsheim und Damscheid.
b) Zum zweiten
Pfarrbezirk gehören: Rheinbay, Holzfeld, St.Goar-Werlau,
St.Goar-Biebernheim, Oberwesel-Urbar und Niederburg.
3) Die
Aufteilung des Gemeindegebietes in Wahlbezirke gemäß der
Presbyterwahlordnung erfolgt durch besonderen Beschluß des
Presbyteriums.
§
2
Leitung der Kirchengemeinde
1)
Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium.
2)
Das Presbyterium trägt die Gesamtverantwortung für den
Dienst der Kirchengemeinde. Es ist zuständig für
Grundsatzentscheidungen über Planung, Zielsetzung und
Durchführung der Gemeindearbeit.
3) Das Presbyterium
überträgt Aufgaben auf Fachausschüsse nach Maßgabe
dieser Satzung und koordiniert deren Arbeit. Es kann die Entscheidung
im Einzelfall an sich ziehen und Beschlüsse der Ausschüsse
aufheben oder ändern. Dem Presbyterium bleiben alle
Entscheidungen vorbehalten, für die eine kirchenaufsichtliche
Genehmigung oder Bestätigung vorgeschrieben ist.
4) Das
Presbyterium führt die Aufsicht über die Fachausschüsse.
Die aufsichtlichen Befugnisse des Superintendenten, des
Kreissynodalvorstandes und der Kirchenleitung gemäß den
Bestimmungen der Kirchenordnung bleiben unberührt.
§
3
Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschüsse
1)
Die Fachausschüsse sind jeweils in der ersten Sitzung des
neugewählten Presbyteriums zu bilden. § 4 Abs. 2 bleibt
unberührt.
2) Zu Mitgliedern der Fachausschüsse
werden gewählt: a) Mitglieder des Presbyteriums, b) sachkundige
Gemeindeglieder, c) fachkundige Mitarbeiter.
3) Das
Presbyterium setzt die Mitgliederzahl der Ausschüsse fest. Dabei
muß die Anzahl der Presbyteriumsmitglieder größer
sein als die der übrigen Ausschußmitglieder.
4) Das
Presbyterium bestimmt in der Regel die Vorsitzenden der Ausschüsse
und deren Stellvertreter. Zu Ausschußvorsitzenden und
Stellvertretern können nur Mitglieder des Presbyteriums berufen
werden.
5) Für die Verhandlung der Ausschüsse gelten
die Art. 116 bis 124 KO sinngemäß.
6) Der
Vorsitzende des Presbyteriums, bei seiner Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende, kann an den Sitzungen der
Fachausschüsse jederzeit mit vollem Stimmrecht teilnehmen. Er
ist zu den Sitzungen rechtzeitig einzuladen.
7) Unter
derVoraussetzung des § 5 Abs. 3 der Satzung können die
Ausschüsse die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr vertreten. über
die getroffenen Maßnahmen ist dem Presbyterium in der nächsten
Sitzung zu berichten.
§
4
Aufstellung der Ausschüsse
1)
Es werden folgende Ausschüsse gebildet: a) Bau- und
Finanzausschuß, b) Ausschuß für Theologie und
Gottesdienst, c) Diakonieausschuß, d) Ausschuß für
Jugendarbeit, e) Ausschuß für Öffentlichkeitsarbeit,
f) Kassenprüfungsausschuß
2) Das Presbyterium kann
im Bedarfsfall für bestimmte Aufgaben die Bildung weiterer
Ausschüsse beschließen.
§
5
Aufgaben der Fachausschüsse
1)
Die Fachausschüsse beraten das Presbyterium in Angelegenheiten
ihres Arbeitsgebietes. In den Fällen des Abs. 2 können die
Fachausschüsse Aufgaben selbständig wahrnehmen.
2)
Den Fachausschüssen werden unter Beachtung von § 2 der
Satzung nachstehende Einzelaufgaben übertragen:
a) Bau-
und Finanzausschuß: aa) Vorberatung der Haushaltspläne und
Kostendeckungspläne, bb) Vorbereitung von Investitionsplänen,
cc) Baubegehungen, dd) Anordnung von notwendigen Baumaßnahmen,
ee) Vergabe von Aufträgen sowie Uberwachung von Bauarbeiten, ff)
Vorbereitung von arbeits- und dienstrechtlichen Entscheidungen des
Presbyteriums, insbesondere auch bei der Berufung von Mitarbeitern,
gg) Vorberatung von Dienstanweisungen.
b) Ausschuß für
Theologie und Gottesdienst: aa) Wahrung des missionarischen Auftrages
der Gemeinde, bb) Religionsunterricht an Schulen, Katechumenen- und
Konfirmandenunterricht, cc) Gottesdienst und Kindergottesdienst, dd)
Aufstellung des Predigtplanes, ee) Kirchenmusik und Gemeindegesang,
ff) Ökumene.
c) Diakonieausschuß: aa) diakonische
Maßnahmen der Gemeinde, bb) Sammlung und Abführung von
Kollekten
d) Ausschuß für Jugendarbeit: Aktivierung
und Gestaltung von gemeindlichen Veranstaltungen für
Jugendliche
e) Ausschuß für Offentlichkeitsarbeit:
aa) Herausgabe des Gemeindebriefes, bb) Verbindung zur Presse und
anderen Medien,
f) Kassenprüfungsausschuß:
Aufgaben nach §§ 117, 118 der Verwaltungsordnung.
3)
Die Fachausschüsse können über solche Haushaltsmittel
verfügen, die im Haushaltsplan der Kirchengemeinde ausdrücklich
für die Arbeit der Fachausschüsse vorgesehen sind. Uber-
und außerplanmäßige Ausgaben müssen vom
Presbyterium beschlossen werden.
§
6
Pfarrer
1)
In Verantwortung für die Kirchengemeinde sollen die Pfarrer der
Gemeinde zu regelmäßigen Gesprächen zusammenkommen.
Diese Gespräche dienen dem Erfahrungsaustausch und der Klärung
überbezirklicher Fragen des pfarramtlichen Dienstes.
2)
Zu den Gesprächen lädt jeweils abwechselnd der Pfarrer des
ersten bzw. zweiten Pfarrbezirks ein.
§
7
Grundsatz der Zusammenarbeit
1)
Das Presbyterium und die Fachausschüsse unterstützen sich
gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie stellen sich die
erforderlichen Informationen und Beratungsunterlagen zur
Verfügung.
2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Ausschüssen entscheidet das Presbyterium.
§
8
Einberufung und Beschlüsse des Presbyteriums; Führung
des Schriftwechsels
1)
Die Einladungsfrist (§ 116, Abs. 2 KO) wird auf eine Woche
festgesetzt.
2) Die Ausfuhrung der Beschlüsse des
Presbyteriums und der Fachausschüsse obliegt den jeweiligen
Vorsitzenden und bei deren Verhinderung den stellvertretenden
Vorsitzenden.
3) Die Vorsitzenden des Presbyteriums und der
Fachausschüsse, bei deren Verhinderung die stellvertretenden
Vorsitzenden, führen den Schriftwechsel für ihren
Aufgabenbereich. Der Schriftwechsel der Ausschüsse mit
kirchenaufsichtlichen Behörden ist über den Vorsitzenden
des Presbyteriums zu leiten.
4) Aller Schriftwechsel ist dem
Gemeindeamt zur Aufbewahrung zu übergeben, soweit er nicht
ohnehin durch das Gemeindeamt angefertigt wird.
§
9
Schlußbestimmungen
1)
Diese Satzung tritt nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes und
nach Genehmigung durch die Kirchenleitung in Kraft.
2)
Ãnderungen dieser Satzung sind durch Beschluß des
Presbyteriums und mit Genehmigung der Kirchenleitung möglich.
3)
Diese Satzung und ihre Ãnderungen sind zu veröffentlichen.
Beschlossen
am 11.02.1981
Das Presbyterium Evangelischen Kirchengemeinde St.
Goar
Gezeichnet für die Richtigkeit : M. Bertram / H.
Boch / A. Spormann